Unsere Ziele
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist Bestandteil unseres betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und damit für uns deutlich mehr, als nur die Erfüllung einer gesetzlichen Grundlage (siehe §167 Abs. 2 SGB IX). Deshalb haben wir uns weitreichende Ziele gesetzt, die wir mit diesem Angebot erreichen wollen:
- Unterstützung beim Genesungsprozesses und bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
- Vermeidung von chronischen Erkrankungen, Behinderungen
- Erhalt der langfristigen Arbeitsfähigkeit
- Langfristige Sicherung des Arbeitsplatzes
- Einhaltung rechtlicher Vorgaben
BETEILIGTE PERSONEN
Unsere BEM-Manager und BEM-Managerinnen begleiten Sie durch den Prozess und unterstützen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Damit sind diese Ihre erste Ansprechperson.
Um das Verfahren positiv zu unterstützen, kann die Einbeziehung weiterer Beteiligte erforderlich werden, z.B. unser betriebsärztlicher Dienst, eine Suchtberatung, die Rentenversicherungsträger und andere.
Ein Mitglied der MAV oder, bei schwerbehinderten Personen, unsere Schwerbehindertenvertretung können mit einbezogen werden.
In allen Fällen entscheiden Sie, welche Personen beteiligt werden sollen.
VORAUSSETZUNGEN
Wir bieten allen Mitarbeitenden grundsätzlich eine Teilnahme an einem Gespräch an, die innerhalb der letzten zwölf Monaten länger als sechs Wochen (42 Kalendertage inklusive Wochenenden) in der 5-Tage Woche arbeitsunfähig waren bzw. sind. Dabei ist nicht relevant, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestand oder sich durch mehrere Fehlzeiten zusammensetzt.
Die Teilnahme an einem Erstgespräch oder BEM-Verfahren ist nicht verpflichtend, aber sehr empfehlenswert. Deshalb setzt die Durchführung auch Ihr Einverständnis voraus. Aber auch während eines bereits gestarteten BEM-Verfahrens, können Sie Ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen, was die sofortige Beendigung des Verfahrens zur Folge hat.
Um ein BEM-Verfahren erfolgreich durchzuführen, müssen alle Beteiligten aktiv an dem Prozess mitarbeiten.
Der Ablauf in Kürze
Was pasiert, bevor es zu einem Gespärch kommt?
- Sie erhalten Post vom Referat Personal & Organisationsentwicklung
- Durch Ihre Bestätigung der Teilnahme startet das BEM-Verfahren
- Sie werden durch Ihren BEM-Manager bzw. BEM-Managerin zu einem Erst-/BEM-Gespräch eingeladen
- Es werden gemeinsam Maßnahmen entwickelt, die Sie bei Ihrem Einstieg bzw. bei Ihrer Genesung unterstützen sollen
Wie läuft ein BEM Gespräch ab?
DATENSCHUTZ UND DOKUMENTATION
Ohne Vertrauen, kein erfolgreiches BEM! Damit wir gemeinsam Maßnahmen zur Prävention, Gesundheitsförderung und der Wiedereingliederung entwickeln können, werden häufig auch sensible Daten erhoben und verarbeitet. Deshalb hat der Datenschutz im BEM einen besonders hohen Stellenwert. Insbesondere gilt immer der Grundsatz, dass nur so viele Daten wie unbedingt nötig besprochen werden, um ein zielführendes Gesundwerden und Gesundhalten umzusetzen, bzw. ein erfolgreiches BEM durchführen zu können.
Aus diesem Grund unterliegen beteiligte Person einer besonderen Verschwiegenheit.
WAS PASSIERT MIT MEINEN DATEN?
Alle im Rahmen des BEM-Prozesses erhobenen Daten werden in einer separaten BEM-Akte geführt, auf die nur der zuständige BEM-Manager bzw. die zuständige BEM-Managerin Zugriff haben. Drei Jahre nach Abschluss des Prozesses wird diese Akte vernichtet.
Davon ausgenommen sind Erstanschreiben bzw. Vermerke über eine nicht erfolgte Rückmeldung sowie die Dokumentation über den Abschluss des Verfahrens. Diese Dokumente werden in der Personalakte aufbewahrt.
FAQ
Ja, das betriebliche Eingliederungsmanagement wird in § 167 Absatz 2 SGB IX geregelt und gilt für alle Beschäftigten.
Nein, es werden alle Tage berücksichtigt, an denen Sie arbeitsunfähig waren.
Ja! Es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Auch wenn Sie einem BEM-Prozess bereits zugestimmt haben, können Sie Ihre Zustimmung zu jedem Zeitpunkt widerrufen. Der Prozess wird sofort beendet und die bereits begonnen und vereinbarten Maßnahmen werden nicht weiter umgesetzt.
Nein! Die Diagnose ist keine Information, die der Arbeitgeberin oder BEM-Manager bzw. BEM-Managerin mitgeteilt werden muss. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, unsere Betriebsärztin darüber zu informieren, damit diese die übrigen Beteiligten – nach Ihrer Zustimmung – über die Auswirkungen am Arbeitsplatz informieren kann.
Es hat grundsätzlich keine rechtlichen Auswirkungen, wenn Sie mit der Durchführung eines BEMs nicht einverstanden sind und dieses ablehnen.
Stimmen Sie allerdings trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM „kündigungsneutral“. Das bedeutet, die Arbeitgeberin muss wie in jedem Fall einer krankheitsbedingten Kündigung gemäß §1 Absatz 2 Satz 4 KSchG vortragen und beweisen, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, durch die Fehlzeiten erhebliche betriebliche Interessen beeinträchtigt sind und auch die abschließende Interessenabwägung nicht gegen die soziale Rechtmäßigkeit der Kündigung spricht. Der arbeitsgerichtliche Prüfungspunkt „ordnungsgemäßes BEM“ fällt in einem solche Fall weg. Sie könnten sich in einem Verfahren nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt wurde oder keine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes versucht wurde.
Nein, ohne Ihre Zustimmung dürfen Ihre Daten nicht weitergegeben werden.
Sie müssen immer eine schriftliche Zustimmung zur Nutzung bzw. Weitergabe Ihrer Daten an Dritte freigeben. Dies ist immer freiwillig.
Ohne Sie ist die Durchführung eines BEMs nicht möglich. Neben Ihrer Zustimmung zum Verfahren ist auch Ihre aktive Mitarbeit erforderlich, um einen zielführenden BEM-Prozess durchzuführen. Sie können den Prozess auch jederzeit abbrechen, allerdings können Sie sich dann nicht darauf berufen, dass kein BEM angeboten oder durchgeführt wurde.
Ihre BEM-Akte wird vernichtet. Es sei denn, Sie haben Ihre Einwilligung erteilt, dass der/die neue für Sie zuständige BEM-Manager bzw. BEM-Managerin Ihre BEM-Akte übernehmen darf und ggfs. ein offenes Verfahren weiterführt.
Nein, die stufenweise Wiedereingliederung ist kein BEM, aber sie kann im Rahmen eines BEMs zum Überwinden von Arbeitsunfähigkeitszeiten eingesetzt werden. Die stufenweise Wiedereingliederung “Hamburger Modell” wird oft mit dem mit dem BEM verwechselt. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung erstellt der Arzt oder die Ärztin gemeinsam mit der oder dem Erkrankten einen Plan zu schrittweise Rückkehr zur Arbeit, der aber vor Umsetzung durch die Arbeitgeberin genehmigt werden muss.
Es gibt 3 Wege wie ein BEM-Prozess beendet werden kann.
- Die vereinbarten Maßnahmen wurden umgesetzt und es werden keine unmittelbaren weiteren Maßnahmen veranlasst.
- Der/Die Mitarbeitende ist an einer nachdrücklichen Umsetzung des BEM nicht interessiert, so dass keine zielführenden Maßnahmen vereinbart und umgesetzt werden können.
- Der/Die Mitarbeitende erklärt das Verfahren seiner-/ihrerseits als beendet.
Ansprechpersonen
Wenden Sie sich an Ihren BEM-Manager bzw. die BEM-Managerin.
Des weiteren können Sie Ihre Fragen an unsere BEM Beauftragte im Referat Personal & Organisationsentwicklung
oder direkt an unsere MAV oder Schwerbehinderten Vertretung stellen.
Pia Junghans
Personalsachbearbeiterin
Tel.:0211 4055 1427
Karin Fittgen
Schwerbehinderten Vertretung
Tel.:02114055 1404